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   BVerwG, 04.05.1972 - II C 2.72   

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https://dejure.org/1972,1731
BVerwG, 04.05.1972 - II C 2.72 (https://dejure.org/1972,1731)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.1972 - II C 2.72 (https://dejure.org/1972,1731)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 1972 - II C 2.72 (https://dejure.org/1972,1731)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Soldaten auf die Gewährung von Trennungsgeld - Ausschlussfrist für die Stellung des Antrags auf Gewährung von Trennungsgeld - Anwendbarkeit des Rechtsgedankes des § 820 Abs. 1 BGB auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse - Anspruch auf Trennungsgeld bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 07.12.1960 - VI C 65.57
    Auszug aus BVerwG, 04.05.1972 - II C 2.72
    Der Rechtsgedanke des § 820 Abs. 1 BGB ist auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse entsprechend anwendbar (im Anschluß an Urteil des BVerwG vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 65.57 - [MDR 1961, 535]).

    Schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 65.57 - [MDR 1961, 535]) hat entschieden, daß § 820 Abs. 1 BGB auf solche Sachverhalte anwendbar ist, obgleich diese Vorschrift in erster Linie für Rechtsverhältnisse entwickelt worden ist, die maßgeblich vom Gestaltungswillen der Parteien bestimmt werden, während es sich im vorliegenden Fall um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt, dessen Inhalt im wesentlichen unabhängig vom Willen der Beteiligten durch den Gesetz- und Verordnungsgeber geregelt ist.

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1972 - II C 2.72
    Daß nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung "im Gesetz" bestimmt werden müssen, besagt nicht, daß sie im Text des Gesetzes ausdrücklich zu bestimmen sind (BVerfG, Beschluß vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56, 26/56, 40/56, 1/57, 7/57 - [DVBl. 1959, 171 = JZ 1959, 356]).
  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 334.63
    Auszug aus BVerwG, 04.05.1972 - II C 2.72
    Wird § 8 Abs. 1 Satz 2 TGV am Fürsorgepflichtgedanken gemessen, so kann sich allenfalls die Frage stellen, ob die fragliche Regelung "die Frist für die Verwirklichung des Anspruchs ausreichend bemißt" (BVerwGE 21, 258 [263]).
  • BVerwG, 06.12.1971 - II B 19.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen Divergenz - Preisgabe

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1972 - II C 2.72
    Ausschlußfristen dienen der Rechtssicherheit - nämlich der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse, die hier auch im Hinblick darauf, daß der Beamte auf Trennungsgeld wirksam verzichten kann (BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1971 - BVerwG II B 19.71 -), erstrebenswert erscheint -, der Vereinfachung der Verwaltungsdurchführung und dem Interessenausgleich zwischen den Beteiligten, nicht der Bestrafung der Betroffenen.
  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 34.79

    Antrag auf Umzugskostenvergütung - Beschränkung auf Teilleistungen -

    Ausschlußfristen dienen, wie in dem Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG 2 C 2.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 39] dargelegt ist, der Rechtssicherheit, nämlich der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse, der Vereinfachung der Verwaltungsdurchführung und dem Interessenausgleich zwischen den Beteiligten.

    Die Erstattungsverweigerung des Dienstherrn unter Berufung auf den Fristablauf kann sich zwar in Ausnahmefallen als ein Verstoß gegen den auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben erweisen (vgl. die Urteile vom 30. April 1962 - BVerwG 2 C 109.60 - [a.a.O.] vom 12. Oktober 1967 - BVerwG 2 C 15.67 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 18 = ZBR 1968, 119] und vom 4. Mai 1972 - BVerwG 2 C 2.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 39 = DÖD 1973, 8]).

  • BVerwG, 04.07.1974 - II C 22.73
    Auch in bezug auf die in § 8 Abs. 1 TGV enthaltene Ausschlußfristregelung genügt die in § 15 BUKG enthaltene Ermächtigung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG (im Anschluß an Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG II C 2.72 -).

    Diese Tendenz des Gesetzgebers, der zu entnehmen ist, daß der Verordnungsgeber zum Erlaß einer solchen - in ihrer Ausgestaltung dem Ermessen des Verordnungsgebers überlassenen - Ausschlußfristregelung ermächtigt wurde, ergibt sich aber, wie schon in dem Urteil des Senats vom 4. Mai 1972 - BVerwG II C 2.72 - (DÖD 73, 8) ausgeführt worden ist, mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber selbst in § 2 Abs. 6 BUKG die Erstattung oder den Ausgleich aller anderen aus Anlaß einer Versetzung oder Abordnung entstandenen notwendigen Mehrauslagen von der Einhaltung einer Ausschlußfrist abhängig gemacht hat.

    Die soeben angeführten Umstände und außerdem insonderheit der schon in dem angeführten Urteil BVerwG II C 2.72 vom Senat herausgestellte Zweck des § 8 Abs. 1 TGV rechtfertigen die Auffassung, daß die dort vorgesehene Ausschlußfrist nach dem Willen des Verordnunggebers schon am 1. Juli 1965 in den Fällen begann, in denen bereits an diesem Tage die für die Gewährung des Trennungsgeldes maßgebenden - tatsächlichen - Voraussetzungen vorlagen.

    Schon in seinem Urteil BVerwG II C 2.72 hat der Senat zum Regelungszweck dargelegt, der Dienstherr müsse im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können; deswegen müsse er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er zu rechnen habe, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten.

  • VG Berlin, 18.03.2011 - 4 K 52.10

    Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen und

    Materiellrechtliche Ausschlussfristen bedürfen im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nicht zwingend einer formalgesetzlichen Grundlage (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 14.09 -, juris; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1993, a.a.O., und Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG II C 2.72 -, Buchholz 238.90 Nr. 39 mit Verweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. November 1958 - BVerfGE 8, 274, 307).

    Für die Interpretation einer solchen Ermächtigung gelten vielmehr die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, so dass zur Auslegung auch die übrigen Vorschriften des ermächtigenden Gesetzes und die daraus ersichtliche Tendenz des Gesetzgebers herangezogen werden dürfen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Mai 1972, a.a.O.).

  • VG Berlin, 18.03.2011 - 4 K 49.10

    Ermittlung des Jahresbeitrags eines Wertpapierhandelsunternehmens und Frage der

    Materiellrechtliche Ausschlussfristen bedürfen im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nicht zwingend einer formalgesetzlichen Grundlage (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 14/09 - juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG II C 2.72 -, Buchholz 238.90 Nr. 39, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - BVerfGE 8, 274, 307).

    Für die Interpretation einer solchen Ermächtigung gelten vielmehr die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, so dass zur Auslegung auch die übrigen Vorschriften des ermächtigenden Gesetzes und die daraus ersichtliche Tendenz des Gesetzgebers herangezogen werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972, a.a.O.).

  • VG Berlin, 17.05.2013 - 4 K 271.10

    Jahresbeitrag zur Entschädigungseinrichtung der Banken; Gültigkeit der in

    Materiellrechtliche Ausschlussfristen bedürfen im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nicht zwingend einer formalgesetzlichen Grundlage (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 14/09 - juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG II C 2.72 -, Buchholz 238.90 Nr. 39, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - BVerfGE 8, 274, 307).

    Für die Interpretation einer solchen Ermächtigung gelten vielmehr die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, so dass zur Auslegung auch die übrigen Vorschriften des ermächtigenden Gesetzes und die daraus ersichtliche Tendenz des Gesetzgebers herangezogen werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972, a.a.O.).

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